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§29 BtMG Vorladung

04. Rechtsgebiete

Sexualstrafrecht

Kaum ein Vorwurf ist mit einem größeren Stigma verbunden als der Vorwurf einer Sexualstraftat. Strafverfahren aufgrund eines entsprechenden Verdachts sind für die Betroffenen mit enormen Belastungen verbunden. Oftmals drohen ihnen lange Freiheitsstrafen und der komplette Verlust ihrer bürgerlichen Existenz. Schon in der Frühphase der Ermittlungen werden Beschuldigte häufig in Untersuchungshaft genommen. 

 

Der Gesetzgeber hat das Sexualstrafrecht in den letzten Jahren immer wieder verschärft. Und nicht nur aus der Politik sind zahlreiche Stimmen zu hören, die die Unschuldsvermutung in diesem Bereich am liebsten abschaffen würden. Auch so mancher Staatsanwalt und Richter scheint nach der Devise „schuldig bis zum Beweis des Gegenteils“ zu operieren. 

 

Sogar etliche Strafverteidiger sind sich zu fein, um Mandate aus dem Sexualstrafrecht zu übernehmen. Dabei ist eine professionelle und engagierte Verteidigung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt kaum irgendwo wichtiger. Beschuldigte, die sich im Vertrauen auf die Objektivität der Strafverfolgungsbehörden ohne anwaltlichen Beistand dem Verfahren stellen, erleben allzu häufig ein böses Erwachen. 

 

Wir begegnen unseren Mandanten offen und ohne Vorurteile – egal was ihnen vorgeworfen wird. Weil wir verstehen, was auf dem Spiel steht, kämpfen wir umso engagierter für die Wahrung ihrer Beschuldigtenrechte. Dabei hilft uns ein Erfahrungsschatz als Verteidiger in Sexualstrafsachen, den nur wenige Anwälte für sich beanspruchen können. Dazu zählen insbesondere auch die unerlässlichen Kenntnisse der Aussagepsychologie sowie der forensischen Begutachtung. Beides entscheidet im Sexualstrafrecht oftmals über den Verfahrensausgang.

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