Wir wissen, welche Meldepflichten, Fristen und typischen Folgeprozesse drohen, vom Disziplinarverfahren bis zum berufsgerichtlichen Verfahren. So können wir rechtzeitig reagieren, Fehler vermeiden und Ihre Position aktiv stärken.
BtMG Strafverteidigung
Top Anwalt bei Betäubungsmittelverstoß
Hochspezialisierte Strafverteidigung bei BtM Verstoß. Berlin, Hamburg, Frankfurt a.M. und deutschlandweit. Jetzt sofort handeln und Verteidigungsstrategie sichern.
Problem
Vorwurf BtM-Verstoß: die Wahl des richtigen Anwalts macht den Unterschied.
Sie werden eines Betäubungsmitteldelikts beschuldigt? Was jetzt zu tun ist:
Wenn Ihnen ein BTM-Verstoß vorgeworfen wird, brauchen Sie einen hochspezialisierten Strafverteidiger an Ihrer Seite. Solche Anschuldigungen können Ihr Leben grundlegend verändern: Es drohen Gerichtsverfahren, hohe Freiheitsstrafen und gravierende berufliche und private Konsequenzen. Wir sind eine auf Drogenstrafrecht fokussierte Kanzlei und stehen Ihnen mit Erfahrung, Diskretion und Kampfgeist zur Seite, um Ihre Rechte und Ihre Zukunft zu schützen.
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eines der komplexesten und sich am schnellsten wandelnden Rechtsgebiete in Deutschland. Mit der Cannabis-Legalisierung 2024 hat sich die Rechtslage fundamental verändert – was gestern noch strafbar war, kann heute legal sein. Gleichzeitig bleiben viele Konstellationen strafbar, und die Übergangsphasen schaffen neue Grauzonen und Rechtsunsicherheiten.
Statistiken zeigen: Betäubungsmitteldelikte machen einen erheblichen Teil aller Strafverfahren in Deutschland aus. Allein 2023 wurden über 300.000 Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz registriert. Die Bandbreite reicht vom Besitz kleiner Mengen bis zum organisierten Drogenhandel. Die Konsequenzen können verheerend sein: Führerscheinentzug, Verlust der Approbation, Berufsverbot, Gefängnisstrafen und gesellschaftliche Stigmatisierung.
Besonders tückisch: Viele Beschuldigte unterschätzen die Tragweite vermeintlich „kleinerer” Delikte. Ein Besitzdelikt kann zur Hausdurchsuchung führen, bei der weitere belastende Umstände entdeckt werden. Chatverläufe, Waagen, Verpackungsmaterial oder größere Geldbeträge werden schnell als Indizien für Handel gewertet – selbst wenn Sie nur Eigenkonsum betrieben haben.
Wichtig:
Reden Sie nicht mit der Polizei und erscheinen Sie nicht zur Vorladung, bevor Sie mit einem Anwalt für BTM-Strafrecht gesprochen haben.
Bewiesene Spitzenkompetenz
Erfahrung, die Vertrauen schafft. Spezialisierung, die beste Ergebnisse liefert.
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Fälle abgeschlossen
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Jahre Erfahrung
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BEWERTUNGEN
Mandantenstimmen, die überzeugen
Das sagen unsere Mandanten
Tatvorwürfe & Folgen
Häufige Vorwürfe im BTM-Strafrecht
Das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst verschiedene Straftatbestände, die den illegalen Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe stellen. Hier ein Überblick über die häufigsten Vorwürfe, bei denen wir Sie verteidigen, und welche Strafen in diesen Fällen drohen:
Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 BtMG)
Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar. Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Wichtig seit Cannabis-Legalisierung 2024: Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis (50 Gramm im privaten Bereich) ist für Erwachsene legal. Der Anbau von bis zu 3 Pflanzen zu Hause ist erlaubt.
Aber: Für alle anderen Betäubungsmittel (Kokain, Amphetamin, MDMA, LSD, Heroin etc.) bleibt der Besitz strafbar. Auch bei Cannabis gibt es weiterhin strafbare Konstellationen: Besitz in der Nähe von Schulen, Jugendeinrichtungen, Besitz durch Jugendliche, Weitergabe an Minderjährige.
In vielen Bundesländern besteht bei „geringen Mengen” zum Eigenkonsum die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG. Die Grenzwerte variieren je nach Bundesland und Substanz erheblich. Wir kennen diese Grenzwerte genau und setzen sie strategisch für Ihre Verteidigung ein.
Erwerb und Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 BtMG):
Unerlaubter Erwerb, Abgabe, Veräußerung, Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln. Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Die Grenze zwischen Eigenbesitz und Handel ist oft fließend. Schon die Weitergabe kleiner Mengen an Freunde kann als „Abgabe” strafbar sein. Bei Cannabis: Der Handel bleibt auch nach der Legalisierung vollständig verboten, einschließlich des Verkaufs, der entgeltlichen Weitergabe und des kommerziellen Anbaus außerhalb der Cannabis Social Clubs.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen (§ 29a BtMG):
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in „nicht geringen Mengen” ist ein Verbrechen. Strafmaß: Mindestens 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die „nicht geringe Menge” ist für jede Substanz gesetzlich oder durch Rechtsprechung definiert (z.B. 7,5g reines Kokain, 5g Methamphetamin-Base, 10g MDMA-Base). Diese Mengenangaben beziehen sich auf den Wirkstoffgehalt, nicht das Bruttogewicht. Ein häufiger Fehler bei polizeilichen Ermittlungen, den wir aufdecken.
Bei Handel mit Cannabis in nicht geringen Mengen gelten seit der Legalisierung angepasste Grenzwerte. Die Rechtsprechung entwickelt sich hier noch, was Verteidigungsspielräume eröffnet.
Unerlaubte Herstellung und Anbau (§ 29 Abs. 1, § 30 BtMG):
Herstellung, Anbau und Zubereitung von Betäubungsmitteln. Strafmaß: Bei einfacher Herstellung Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, bei Herstellung in nicht geringen Mengen mindestens 1 Jahr bis zu 15 Jahren.
Bei Cannabis: Der private Anbau von bis zu 3 Pflanzen ist erlaubt. Cannabis Social Clubs dürfen unter strengen Auflagen anbauen. Jeder darüber hinausgehende Anbau bleibt strafbar. Anbau anderer Drogen (z.B. Pilze mit Psilocybin, Schlafmohn) bleibt vollständig verboten.
Bandenmäßiger und bewaffneter Handel (§ 30a, § 30b BtMG):
Bandenmäßiges Handeltreiben oder bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln. Strafmaß: Mindestens 2 Jahre, in schweren Fällen mindestens 5 Jahre bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Diese Delikte setzen organisierte Strukturen oder das Mitführen von Waffen voraus.
Auch hier gilt: Eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung kann entscheidend sein, um Tatvorwürfe zu entkräften oder mildernde Umstände geltend zu machen.
Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1, § 30 BtMG):
Die unerlaubte Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln über die Grenze. Strafmaß: Je nach Menge von Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Grenzüberschreitende Fälle werden besonders streng verfolgt und unterliegen oft internationaler Zusammenarbeit. Selbst kleinste Mengen bei Reisen können zu Festnahmen führen.
Fahren unter Drogeneinfluss / Verkehrsstraftaten:
Das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln ist eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Konsequenzen: Bußgeld, Fahrverbot, Führerscheinentzug, MPU-Anordnung, ggf. Freiheitsstrafe bei Gefährdung. Bei Cannabis: Auch nach der Legalisierung gilt: Fahren unter Cannabis-Einfluss bleibt verboten. Die THC-Grenzwerte wurden 2024 angepasst (3,5 ng/ml THC im Blut), aber bereits bei geringeren Werten kann bei Fahruntüchtigkeit eine Straftat vorliegen. Wir verteidigen Sie auch bei verkehrsrechtlichen Konsequenzen und kämpfen für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis
Verschreibungsbetrug und Rezeptfälschung (§ 29 Abs. 1 BtMG):
Erschleichen oder Fälschen von Betäubungsmittelrezepten (z.B. für Opiate, Benzodiazepine, Stimulanzien). Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Diese Fälle betreffen oft Personen mit Suchtproblematiken oder chronischen Schmerzen. Hier kann eine Verteidigung, die therapeutische Maßnahmen mit einbezieht, erfolgreich sein.
Online-Handel / Darknet-Delikte:
Erwerb, Verkauf oder Vermittlung von Betäubungsmitteln über das Internet, insbesondere im Darknet. Strafmaß: Abhängig von Menge und Geschäftsmodell. Darknet-Verfahren sind technisch komplex und erfordern spezialisierte IT-forensische Kenntnisse. Wir arbeiten mit Experten zusammen, um digitale Beweise zu analysieren und anzufechten. Häufige Verteidigungsansätze: Zuordnung der IP-Adresse, Identität des Nutzers, Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmethoden.
Wichtiger Hinweis:
Die oben genannten Strafrahmen sind gesetzliche Grundlagen. Im konkreten Fall hängt das Strafmaß von vielen Faktoren ab: Vorstrafenregister, Menge und Art der Substanz, Rolle im Geschehen, Geständnis, Therapiebereitschaft, Sozialprognose. Unser Ziel ist stets, eine möglichst milde Sanktion, eine Verfahrenseinstellung, eine Therapie statt Strafe oder einen Freispruch zu erreichen.
LEISTUNGEN
Unsere Strafverteidiger-Leistungen beim Vorwurf BtM Verstoß
Unsere Taktik: Von der Erstberatung bis zum Freispruch
Ihre Vorteile auf einem Blick:
- Soforthilfe innerhalb 24h nach Vorladung/Hausdurchsuchung/Verhaftung
- Spezialisierte Strafverteidigung in allen Verfahrensstadien bei BTM-Delikten
- Ziel: Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder Strafminimierung
- Standorte: Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main und bundesweite Vertretung
Soforthilfe nach Verhaftung, Vorladung oder Anklage
Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten? Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt? Sie wurden wegen eines BTM-Delikts festgenommen? Melden Sie sich umgehend bei uns. Wir bieten Ihnen kurzfristig eine kompetente Erstberatung, in der wir Ihren Fall analysieren und das weitere Vorgehen besprechen.
Das erste Beratungsgespräch kann telefonisch, per Video oder persönlich stattfinden. In diesem vertraulichen Gespräch erhalten Sie eine realistische Einschätzung Ihrer Situation ohne falsche Versprechungen. Wir erklären Ihnen verständlich, welche Strafandrohung im Raum steht und entwickeln eine konkrete Verteidigungsstrategie.
Bei dringenden Situationen, während einer laufenden Hausdurchsuchung, bei Festnahme oder vor einer Polizeivorladung, geben wir Ihnen sofortige Verhaltenstipps: Was dürfen Sie sagen? Was müssen Sie nicht dulden? Wie verhalten Sie sich gegenüber den Ermittlern? Die Erstberatung ist mit einer fairen Pauschale abgegolten.
Mandatsübernahme & Strategieentwicklung
Entscheiden Sie sich für uns, übernehmen wir Ihre Verteidigung vollumfänglich. Wir kümmern uns um alle Kontakte mit Ermittlungsbehörden und Gerichten, sodass Sie persönlich maximal entlastet werden. Für Ihren Fall entwickeln wir eine intelligente Verteidigungsstrategie mit einem klaren Ziel: Verfahrenseinstellung, Freispruch, Therapie statt Strafe oder im Fall eines strategischen Geständnisses eine minimale Strafe.
Dank unserer Spezialisierung können wir viele Verfahren bereits im Ermittlungsstadium diskret beenden, bevor es überhaupt zur Anklage kommt. Wir prüfen systematisch alle Einstellungsmöglichkeiten: § 31a BtMG (geringe Menge Eigenkonsum), § 153 StPO (geringfügige Fälle), § 153a StPO (Verfahrenseinstellung gegen Auflagen), § 35 BtMG (Therapie statt Strafe). Diese frühe Intervention ist oft der entscheidende Faktor für ein positives Ergebnis.
Verteidigung in allen Verfahrensstadien
Sollte es zur Anklage und Hauptverhandlung kommen, vertreten wir Sie engagiert vor Gericht. Wir sind täglich in Strafprozessen präsent und kennen die Abläufe, Richter und lokalen Gegebenheiten exakt. Vom ersten Einspruch gegen einen Haftbefehl über die Akteneinsicht und Beweissicherung bis zur Hauptverhandlung begleiten wir Sie durch alle Instanzen. Falls nötig, führen wir Berufung oder Revision durch.
Wenn unsere Strategie vorsieht, dass Sie aussagen, bereiten wir Sie intensiv darauf vor. In der Verhandlung stehen wir an Ihrer Seite und schaffen durch professionelle Argumentation und strategische Beweisanträge systematisch Zweifel an der Anschuldigung. Unser Ziel ist es, den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten” wirksam durchzusetzen.
Mandantenbetreuung & Erreichbarkeit
Während des gesamten Mandats halten wir Sie kontinuierlich auf dem Laufenden. Sie erhalten Kopien aller relevanten Dokumente und wir erklären Ihnen jeden Verfahrensschritt verständlich. Bei Fragen oder neuen Entwicklungen können Sie uns jederzeit telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
Gerade in emotional belastenden Situationen sind wir immer ansprechbar. Diese enge Betreuung gibt vielen Mandanten Sicherheit in einer schwierigen Phase. Selbstverständlich können Sie auch persönliche Termine in unseren Kanzleien in Berlin (Kurfürstendamm 61), Hamburg oder Frankfurt am Main vereinbaren.
Je früher wir eingreifen, desto mehr Handlungsspielraum haben wir. Zögern Sie nicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine vertrauliche Erstberatung.
Fallstudien
Echte Erfolge im BTM-Strafrecht. Erfolgsgeschichten aus unserer Kanzlei
Fallstudie 1:
Mandant:
Mandant, niedergelassener Arzt, bei Verkehrskontrolle mit Cannabis und Kokainspuren im Blut aufgefallen. Verdacht auf Handel aufgrund größerer Bargeldbeträge im Fahrzeug. Drohung: Führerscheinentzug, Strafverfahren wegen BTM-Besitz, Entzug der Approbation.
Maßnahme:
Sofortige Mandatsübernahme, Akteneinsicht, Anfechtung der Durchsuchungsanordnung, Nachweis legaler Herkunft des Bargelds, Koordination mit Approbationsbehörde, Geltendmachung therapeutischer Maßnahmen.
Ergebnis:
Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO gegen Geldauflage, Führerschein durch verkehrsrechtliche Maßnahmen gesichert, Approbation erhalten, berufliche Existenz gerettet.
Fallstudie 2:
Mandant:
Mandantin, Pharmaziestudentin, nach Bestellung von MDMA im Darknet festgenommen. Menge knapp unterhalb „nicht geringe Menge". Drohung: Haftstrafe, Ende der pharmazeutischen Laufbahn.
Maßnahme:
Anfechtung der digitalen Beweismittel, Prüfung der Ermittlungsmethoden, Zweifel an Zuordnung der Bestellung, Darstellung als einmaliger Fehltritt, Nachweis von Therapiebereitschaft.
Ergebnis:
Verfahrenseinstellung nach § 35 BtMG (Therapie statt Strafe), keine Vorstrafe, Studium konnte fortgesetzt werden.
Fallstudie 3:
Mandant:
Mandant, Beamter im höheren Dienst, Vorwurf des Handels mit Amphetamin in nicht geringer Menge nach Hausdurchsuchung. Paralleles Disziplinarverfahren. Drohung: Mehrjährige Haftstrafe, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Verlust der Pension.
Maßnahme:
Akribische Prüfung der Mengenberechnung (Wirkstoffgehalt), Nachweis von Berechnungsfehlern durch Sachverständige, Infragestellung der Handelsabsicht, intensive Zusammenarbeit mit Disziplinaranwalt.
Ergebnis:
Herabstufung des Tatvorwurfs von § 29a auf § 29 BtMG, Bewährungsstrafe, Disziplinarverfahren mit mildem Ausgang, Beamtenverhältnis und Pension gesichert.
STANDORTE
Wir verteidigen bundesweit
Bundesweite Verteidigung, ohne Umwege.
Ganz gleich, in welchem Bundesland gegen Sie ermittelt wird. Wir übernehmen Ihre Verteidigung vor Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten in ganz Deutschland. Sie profitieren von einer zentral gesteuerten, einheitlichen Strategie, statt mehrere Ansprechpartner koordinieren zu müssen.
Persönlich vor Ort in Berlin, Hamburg und Frankfurt am Main.
Wenn Sie ein persönliches Gespräch bevorzugen, sind wir an drei Standorten für Sie erreichbar. Das ist besonders hilfreich, wenn kurzfristig Unterlagen besprochen, Entscheidungen vorbereitet oder Termine eng getaktet sind. Sie haben einen festen Ansprechpartner und klare Zuständigkeiten.
Auch aus kleineren Städten und Regionen optimal betreut.
Sie müssen nicht in einer Großstadt wohnen, um erstklassige Strafverteidigung zu erhalten. Viele BtMG Verfahren laufen fern vom Wohnort, teils an spezialisierten Stellen. Wir vertreten Sie unabhängig davon, ob Sie aus einer Metropole oder einer kleineren Gemeinde kommen.
Kurze Wege, schnelle Terminoptionen, bundesweit einsatzbereit.
Wir kombinieren lokale Erreichbarkeit mit bundesweiter Einsatzfähigkeit. Termine sind flexibel möglich, je nach Situation persönlich an einem Standort oder per Telefon und Video Call. So bleibt die Verteidigung effizient und verlässlich, auch wenn Entfernungen eine Rolle spielen.
FAQ
Häufige Fragen zum Vorwurf eines BtM Delikts
Im Folgenden beantworten wir die Top 10 Fragen, die Mandanten uns im Zusammenhang mit Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht stellen. Wenn Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie keine Erscheinungspflicht und keine Aussagepflicht.
Was Sie tun sollten: Nicht ohne Anwalt aussagen. Schweigen wird nicht negativ ausgelegt. Vorladung sofort an Ihren Verteidiger weiterleiten. Wir sagen den Termin ab und beantragen Akteneinsicht. Erst nach Prüfung der Beweislage entscheiden wir über eine Stellungnahme.
Wichtig: Alles, was Sie ohne Verteidiger sagen, kann später gegen Sie verwendet werden. Gerade bei BTM-Delikten versucht die Polizei oft, durch Vernehmungen weitere Informationen über Lieferanten, Abnehmer oder Mengen zu erhalten.
Bei Verdacht auf BTM-Delikte kann ein Durchsuchungsbeschluss erlassen werden. Die Polizei durchsucht Wohnung, Fahrzeug, Geschäftsräume.
Ihre Rechte: Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber nicht aktiv mitwirken. Verlangen Sie, den Durchsuchungsbeschluss zu sehen. Sagen Sie nichts zur Sache. Dokumentieren Sie nach Möglichkeit, was beschlagnahmt wird. Rufen Sie sofort einen Anwalt an, auch während der Durchsuchung. Wir können oft noch während der Durchsuchung Einfluss nehmen und Ihre Rechte wahren.
Nein. Die Cannabis-Legalisierung hat viele Bereiche entkriminalisiert, aber zahlreiche Verbote bleiben:
Legal: Besitz von bis zu 25g in der Öffentlichkeit (50g zu Hause), Anbau von bis zu 3 Pflanzen privat, Konsum in Cannabis Social Clubs.
Strafbar: Jeglicher Handel/Verkauf, Weitergabe an Minderjährige, Besitz in der Nähe von Schulen/Jugendeinrichtungen (100m-Radius), Konsum in der Öffentlichkeit in Sichtweite von Minderjährigen, Fahren unter Cannabis-Einfluss, öffentlicher Konsum in bestimmten Bereichen. Die Rechtslage ist leider immer noch komplex. Bei Unsicherheiten kontaktieren Sie uns.
„Geringe Menge” ist in den meisten Bundesländern bei bestimmten Drogen definiert (z.B. 6g Cannabis in Berlin, 10g in einigen anderen Ländern). Bei geringen Mengen zum Eigenkonsum kann das Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt werden.
„Nicht geringe Menge” ist für jede Substanz gesetzlich oder durch Rechtsprechung festgelegt und markiert die Grenze zu Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafe (z.B. 7,5g reines Kokain).
Wichtig: Die Grenzwerte beziehen sich auf den Wirkstoffgehalt, nicht das Bruttogewicht. Fehler bei der Berechnung können den Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen ausmachen.
Besitz zum Eigenkonsum: Geldstrafe, bei Ersttätern oft Einstellung nach § 31a BtMG. Besitz in nicht geringer Menge / Handel: 1–15 Jahre Freiheitsstrafe.
Bandenmäßiger Handel: Mind. 2 Jahre, bis 15 Jahre. Einfuhr größerer Mengen: Bis 15 Jahre, in extremen Fällen lebenslang.
Fahren unter Drogeneinfluss: Geldbuße, Fahrverbot, MPU, bei Gefährdung Freiheitsstrafe. Das tatsächliche Strafmaß hängt von Vorstrafen, Menge, Substanz, Geständnis, Therapiebereitschaft und Sozialprognose ab.
Ja. Nach § 35 BtMG kann das Gericht bei drogenabhängigen Tätern die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn sich der Täter einer Therapie unterzieht.
Voraussetzungen: Drogenabhängigkeit, Straftat zur Finanzierung der Sucht oder unter Drogeneinfluss begangen, positive Therapieprognose. § 35 BtMG ermöglicht sogar die Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zugunsten einer Therapie. Wir prüfen in jedem Fall, ob eine therapeutische Lösung in Betracht kommt. Das kann Ihre Zukunft grundlegend verändern.
Nicht automatisch, aber oft. Bei BTM-Delikten prüft die Führerscheinstelle, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Selbst bei Delikten ohne Verkehrsbezug (z.B. Besitz) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Behörde von „mangelnder Eignung” ausgeht.
Bei Fahren unter Drogeneinfluss ist der Entzug fast sicher. Oft wird eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) angeordnet. Unsere verkehrsrechtliche Expertise hilft, Ihren Führerschein zu retten oder die MPU erfolgreich zu bestehen. Rechtzeitige Beratung ist entscheidend.
BTM-Delikte können zur Überprüfung der Zuverlässigkeit führen. Bei Ärzten, Apothekern, Psychotherapeuten, Anwälten und anderen verkammerten Berufen kann die zuständige Kammer oder Behörde ein Verfahren einleiten.
Mögliche Folgen: Verweis, Geldbuße, befristetes Berufsverbot, Entzug der Approbation/Zulassung. Bei Beamten: Disziplinarverfahren bis zur Entfernung aus dem Dienst. Unsere Doppelkompetenz (Straf- und Berufsrecht) schützt Sie optimal.
Wir koordinieren beide Verfahren und verhindern, dass Aussagen im Strafverfahren im Berufsrecht gegen Sie verwendet werden.
Gut bei: Geringen Mengen zum Eigenkonsum (§ 31a BtMG), Ersttätern ohne Vorstrafen, fehlerhafter Beweiserhebung (z.B. rechtswidrige Durchsuchung), Zweifel an Substanz oder Zuordnung, Therapiebereitschaft bei Abhängigkeit.
Schlechter bei: Handel, großen Mengen, Wiederholungstätern, organisiertem Vorgehen. Entscheidend: Frühzeitige spezialisierte Verteidigung erhöht Einstellungschancen erheblich. Wir kennen alle Einstellungsmöglichkeiten und setzen sie strategisch ein.
Die Kosten richten sich immer nach dem konkreten Fall. Entscheidend sind unter anderem der Tatvorwurf, der Umfang der Ermittlungsakte, die Anzahl der Termine und ob das Verfahren im Ermittlungsstadium endet oder es zu einer Hauptverhandlung kommt.
Wir klären die Kosten früh und transparent. Sie erhalten eine nachvollziehbare Einschätzung, welche Schritte sinnvoll sind und welche Leistungen damit verbunden sind. Auf Wunsch bieten wir flexible Zahlungsmodelle, auch mit Ratenzahlung.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, prüfen wir, ob eine Kostenübernahme möglich ist. Je nach Vertrag werden Strafverfahren jedoch nicht immer vollständig abgedeckt. Kommt es zu einer Einstellung oder einem Freispruch, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattung in Betracht kommen.
Wichtig ist: Verzögern Sie die Verteidigung nicht aus Unsicherheit über die Kosten. Gerade im BtMG Verfahren entscheidet der frühe richtige Schritt häufig über den weiteren Verlauf.
GLADICA Rechtsanwälte
Soforthilfe durch hochspezialisierte Strafverteidiger im BtMG
Lassen Sie Unsicherheit, Druck oder eine unüberlegte Reaktion nicht den Verlauf Ihres BtMG Verfahrens bestimmen. Eine wirksame Verteidigung beginnt früh und mit dem richtigen ersten Schritt. Senden Sie uns jetzt Ihre Anfrage, füllen Sie das Kontaktformular aus und vereinbaren Sie eine vertrauliche Beratung mit einem spezialisierten Strafverteidiger für Betäubungsmitteldelikte.